Wohnbeihilfe Land OÖ

Erforderliche Unterlagen:

Bitte übermitteln Sie keine Originalunterlagen, da diese nach elektronischer Erfassung nicht retourniert werden können.

1. Lückenlose(r) Nachweis(e) über das Haushaltseinkommen des letzten Kalenderjahres mittels Jahreslohnzettel, Einkommensteuerbescheid, Bezugsbestätigung über Arbeitslosengeld (Notstandshilfe u.dgl.), Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld, bedarfsorientierte Mindestsicherung, Waisenpension, Auslandseinkünfte, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Einheitswertbescheid), Ferialtätigkeit, Versicherungsdatenauszug mit Beitragsgrundlagen, Nachweis über Abfertigung, Nachweis über Unfallrente und alle weiteren Einkünfte

Ist aus dem letzten Kalenderjahr kein Einkommen vorhanden (z.B. bei Studierenden, Hausfrauen, Schülern ...) oder kein anrechenbares Einkommen bezogen worden (z.B. bei Lehrlingen), so sind bei einem Arbeitsbeginn oder nach Beendigung der Lehrzeit aktuelle Monatslohnzettel vorzulegen.

2. Staatsbürgerschaftsnachweis oder Kopie des Reisepasses des Ansuchers (nur bei Erstansuchen notwendig). Bei Nicht-EU-Bürgern: Kopie des Reisepasses und Meldebestätigungen über 5 Jahre Hauptwohnsitz in Österreich (nur bei Erstansuchen notwendig), Versicherungsdatenauszug über die letzten fünf Jahre.

3. Bei geförderten Wohnungen:

  • Wohnungsaufwandbestätigung des Wohnungsunternehmens (des Vermieters)

Bei nicht geförderten Mietwohnungen:

  • Mietvertrag, aus welchem der Hauptmietzins bzw. das Entgelt, die Umsatzsteuer, die Betriebskosten sowie die Wohnungsgröße ersichtlich sind (nur bei Erstansuchen/Wohnungswechsel notwendig)
  • Nachweis Vergebührung (Kopie des Zahlscheins)

4. Bei Lehrlingen bzw. Studierenden: Lehrvertrag bzw. Inskriptionsbestätigung, Studienbeihilfenbescheid

5. Bei Präsenz- und Zivildienern: Bestätigung über Präsenz/Zivildienst (ggf. Bescheid Wohnkostenbeihilfe)

6. Bei geschiedenen Personen: Scheidungsurkunde und Vergleichsausfertigung, Nachweis über aktuelle Unterhaltsleistungen

7. Bei Alleinerziehenden: Nachweis der aktuellen Alimentationszahlungen in Form von Beschluss des Bezirksgerichtes bzw. Bestätigung des Jugendamtes und Geburtsurkunden

8. Bei erheblicher Behinderung von

  • Kindern: Bescheinigung des Finanzamtes über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe
  • im Beruf stehenden Personen: Bescheid des Sozialministeriumservices bei verminderter Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 %

9. Bestätigung der Gemeinde auf dem Ansuchen oder Privathaushaltbestätigung (Linz)

10. Bei Schülern: Schulbesuchsbestätigung ab dem 18. Lebensjahr

 

Hinweise:

Eine Bearbeitung ist nur dann möglich, wenn alle erforderlichen Unterlagen (in Kopie) angeschlossen sind.

Eine Wohnbeihilfe wird nur dann ausbezahlt, wenn der Betrag mindestens € 7,-- im Monat ausmacht. Im Falle eines Mietrückstandes kann die Wohnbeihilfe direkt an die Hausverwaltung/den Vermieter angewiesen werden.

Auf die Gewährung einer Wohnbeihilfe besteht kein Rechtsanspruch!

 

Formulare